§ 108f StGB. Unzulässige Interessenwahrnehmung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[18. Juni 2024]
1§ 108f. Unzulässige Interessenwahrnehmung.
(1) [1] Wer einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er während seines Mandates zur Wahrnehmung von Interessen des Vorteilsgebers oder eines Dritten eine Handlung vornehme oder unterlasse, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. [2] Satz 1 gilt nur für folgende Mandatsträger und nur dann, wenn eine solche entgeltliche Interessenwahrnehmung die für die Rechtsstellung des Mandatsträgers maßgeblichen Vorschriften verletzen würde:
  • 1. Mitglieder einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder,
  • 2. Mitglieder des Europäischen Parlaments und
  • 3. Mitglieder der parlamentarischen Versammlung einer internationalen Organisation.
(2) [1] Wer einem in Absatz 1 Satz 2 genannten Mandatsträger einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil für diesen Mandatsträger oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass dieser Mandatsträger während seines Mandates zur Wahrnehmung von Interessen des Vorteilsgebers oder eines Dritten eine Handlung vornehme oder unterlasse, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. [2] Satz 1 gilt nur, wenn eine solche entgeltliche Interessenwahrnehmung die für die Rechtsstellung des Mandatsträgers maßgeblichen Vorschriften verletzen würde.
(3) § 108e Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 18. Juni 2024: Artt. 1 Nr. 3, 5 des Gesetzes vom 12. Juni 2024.