§ 109a StGB. Wehrpflichtentziehung durch Täuschung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Oktober 1953–11. Juli 1957/13. Juli 1957]
1§ 109a. [1] Die Vorschriften der §§ 107 bis 109 gelten für Wahlen zu den Volksvertretungen und für sonstige Wahlen und Abstimmungen des Volkes im Bund, in den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden. [2] Einer Wahl oder Abstimmung steht das Unterschreiben eines Wahlvorschlages oder das Unterschreiben für ein Volksbegehren gleich.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 14, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.

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