§ 109h StGB. Anwerben für fremden Wehrdienst

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1975]
1§ 109h. Anwerben für fremden Wehrdienst.
(1) Wer zugunsten einer ausländischen Macht einen Deutschen zum Wehrdienst in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung anwirbt oder ihren Werbern oder dem Wehrdienst einer solchen Einrichtung zuführt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 40, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.

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