§ 115 StGB. Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[3. April 2021]
1§ 115. Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen.
(1) Zum Schutz von Personen, die die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten haben oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind, ohne Amtsträger zu sein, gelten die §§ 113 und 114 entsprechend.
(2) Zum Schutz von Personen, die zur Unterstützung bei der Diensthandlung hinzugezogen sind, gelten die §§ 113 und 114 entsprechend.
(3) 2[1] Nach § 113 wird auch bestraft, wer bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes, eines Rettungsdienstes, eines ärztlichen Notdienstes oder einer Notaufnahme durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt behindert. [2] Nach § 114 wird bestraft, wer die Hilfeleistenden in diesen Situationen tätlich angreift.
Anmerkungen:
1. 30. Mai 2017: Artt. 1 Nr. 4, 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2017.
2. 3. April 2021: Artt. 1 Nr. 3, 10 S. 1 des Gesetzes vom 30. März 2021.

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