§ 121 StGB. Gefangenenmeuterei
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[5. November 2011] | [1. April 1998] |
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§ 121. Gefangenenmeuterei | § 121. Gefangenenmeuterei |
(1) Gefangene, die sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften | (1) Gefangene, die sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften |
1. einen Anstaltsbeamten, einen anderen Amtsträger oder einen mit ihrer Beaufsichtigung, Betreuung oder Untersuchung Beauftragten nötigen (§ 240) oder tätlich angreifen, | 1. einen Anstaltsbeamten, einen anderen Amtsträger oder einen mit ihrer Beaufsichtigung, Betreuung oder Untersuchung Beauftragten nötigen (§ 240) oder tätlich angreifen, |
2. gewaltsam ausbrechen oder | 2. gewaltsam ausbrechen oder |
3. gewaltsam einem von ihnen oder einem anderen Gefangenen zum Ausbruch verhelfen, | 3. gewaltsam einem von ihnen oder einem anderen Gefangenen zum Ausbruch verhelfen, |
werden mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. | werden mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. | (2) Der Versuch ist strafbar. |
(3) [1] In besonders schweren Fällen wird die Meuterei mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter | (3) [1] In besonders schweren Fällen wird die Meuterei mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter |
1. eine Schußwaffe bei sich führt, | 1. eine Schußwaffe bei sich führt, |
2. eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, um diese oder dieses bei der Tat zu verwenden, oder | 2. eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden, oder |
3. durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt. | 3. durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt. |
(4) Gefangener im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist auch, wer in der Sicherungsverwahrung untergebracht ist. | (4) Gefangener im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist auch, wer in der Sicherungsverwahrung untergebracht ist. |
[1. April 1998–5. November 2011]
1§ 121. Gefangenenmeuterei.
(1) Gefangene, die sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften
- 1. einen Anstaltsbeamten, einen anderen Amtsträger oder einen mit ihrer Beaufsichtigung, Betreuung oder Untersuchung Beauftragten nötigen (§ 240) oder tätlich angreifen,
- 2. gewaltsam ausbrechen oder
- 3. gewaltsam einem von ihnen oder einem anderen Gefangenen zum Ausbruch verhelfen,
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) [1] In besonders schweren Fällen wird die Meuterei mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 45, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 2. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 9, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.
- 3. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 45, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Artt. 3 Nr. 2, Nr. 13, 7 Nr. 2, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.