§ 125 StGB. Landfriedensbruch

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[30. Mai 2017][16. Juni 1989]
§ 125. Landfriedensbruch § 125. Landfriedensbruch
(1) Wer sich an (1) Wer sich an
1. Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder 1. Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder
2. Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit, 2. Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit,
die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) [1] Soweit die in Absatz 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Handlungen in § 113 mit Strafe bedroht sind, gilt § 113 Abs. 3, 4 sinngemäß. [2] Dies gilt auch in Fällen des § 114, wenn die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Absatz 1 ist. (2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Handlungen in § 113 mit Strafe bedroht sind, gilt § 113 Abs. 3, 4 sinngemäß.
(3) (weggefallen) (3) (weggefallen)
(4) (weggefallen) (4) (weggefallen)
[16. Juni 1989–30. Mai 2017]
1§ 125. 2Landfriedensbruch.
3(1) Wer sich an
  • 1. Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder
  • 2. Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit,
die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
4(2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Handlungen in § 113 mit Strafe bedroht sind, gilt § 113 Abs. 3, 4 sinngemäß.
5(3) (weggefallen)
6(4) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 21. Mai 1970/22. Mai 1970: Artt. 1 Nr. 6, 8 des Gesetzes vom 20. Mai 1970.
2. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
3. 1. Januar 1975: Artt. 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 S. 1, 19 Nr. 48, 323 Abs. 1, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Bekanntmachung vom 2. Januar 1975.
4. 16. Juni 1989: Artt. 3 Abs. 2, 6 des Gesetzes vom 9. Juni 1989.
5. 16. Juni 1989: Artt. 3 Abs. 2, 6 des Gesetzes vom 9. Juni 1989.
6. 16. Juni 1989: Artt. 3 Abs. 2, 6 des Gesetzes vom 9. Juni 1989.