§ 126 StGB. Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Juli 1980] | [1. Mai 1976] |
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§ 126. Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten | § 126. Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten |
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, | (1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, |
1. einen der in § 125a Satz 2 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Fälle des Landfriedensbruchs, | 1. einen der in § 125a Satz 2 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Fälle des Landfriedensbruchs, |
2. einen Mord, Totschlag oder Völkermord (§§ 211, 212, 220a), | 2. einen Mord, Totschlag oder Völkermord (§§ 211, 212, 220a), |
3. eine Körperverletzung in den Fällen des § 225 oder eine Vergiftung (§ 229), | 3. eine Körperverletzung in den Fällen des § 225 oder eine Vergiftung (§ 229), |
4. eine Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen der §§ 234, 234a, 239a oder 239b, | 4. eine Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen der §§ 234, 234a, 239a oder 239b, |
5. einen Raub oder eine räuberische Erpressung (§§ 249 bis 251, 255), | 5. einen Raub oder eine räuberische Erpressung (§§ 249 bis 251, 255), |
6. ein gemeingefährliches Verbrechen in den Fällen der §§ 306 bis 308, 310b Abs. 1 bis 3, des § 311 Abs. 1 bis 3, des § 311a Abs. 1 bis 3, der §§ 312, 313 Abs. 1, des § 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3, des § 316a Abs. 1, des § 316c Abs. 1, 2, des § 318 Abs. 2, des § 319 oder | 6. ein gemeingefährliches Verbrechen in den Fällen der §§ 306 bis 308, 310b Abs. 1 bis 3, des § 311 Abs. 1 bis 3, des § 311a Abs. 1 bis 3, der §§ 312, 313 Abs. 1, des § 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3, des § 316a Abs. 1, des § 316c Abs. 1, 2, des § 321 Abs. 2, des § 324 oder |
7. ein gemeingefährliches Vergehen in den Fällen des § 316b Abs. 1, des § 317 Abs. 1 oder des § 318 Abs. 1 | 7. ein gemeingefährliches Vergehen in den Fällen des § 316b Abs. 1, des § 317 Abs. 1 oder des § 321 Abs. 1 |
androht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | androht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wider besseres Wissen vortäuscht, die Verwirklichung einer der in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten stehe bevor. | (2) Ebenso wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wider besseres Wissen vortäuscht, die Verwirklichung einer der in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten stehe bevor. |
[1. Mai 1976–1. Juli 1980]
1§ 126. Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten.
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
- 1. einen der in § 125a Satz 2 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Fälle des Landfriedensbruchs,
- 2. einen Mord, Totschlag oder Völkermord (§§ 211, 212, 220a),
- 3. eine Körperverletzung in den Fällen des § 225 oder eine Vergiftung (§ 229),
- 4. eine Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen der §§ 234, 234a, 239a oder 239b,
- 5. einen Raub oder eine räuberische Erpressung (§§ 249 bis 251, 255),
- 6. ein gemeingefährliches Verbrechen in den Fällen der §§ 306 bis 308, 310b Abs. 1 bis 3, des § 311 Abs. 1 bis 3, des § 311a Abs. 1 bis 3, der §§ 312, 313 Abs. 1, des § 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3, des § 316a Abs. 1, des § 316c Abs. 1, 2, des § 321 Abs. 2, des § 324 oder
- 7. ein gemeingefährliches Vergehen in den Fällen des § 316b Abs. 1, des § 317 Abs. 1 oder des § 321 Abs. 1
(2) Ebenso wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wider besseres Wissen vortäuscht, die Verwirklichung einer der in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten stehe bevor.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Mai 1976: Artt. 1 Nr. 4, 3 des Gesetzes vom 22. April 1976.