§ 129 StGB. Bildung krimineller Vereinigungen

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1872–31. August 1951/1. September 1951]
1§ 129.
(1) Die Theilnahme an einer Verbindung, zu deren Zwecken oder Beschäftigungen gehört, Maßregeln der Verwaltung oder die Vollziehung von Gesetzen durch ungesetzliche Mittel zu verhindern oder zu entkräften, ist an den Mitgliedern mit Gefängniß bis zu einem Jahre, an den Stiftern und Vorstehern der Verbindung mit Gefängniß von drei Monaten bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Gegen Beamte kann auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter auf die Dauer von einem bis zu fünf Jahren erkannt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.

Umfeld von § 129 StGB

§ 128 StGB. Bildung bewaffneter Gruppen

§ 129 StGB. Bildung krimineller Vereinigungen

§ 129a StGB. Bildung terroristischer Vereinigungen