§ 130a StGB. Anleitung zu Straftaten
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[22. September 2021]
1§ 130a. Anleitung zu Straftaten.
2(1) Wer einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, und dazu bestimmt ist, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen, verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
- 31. einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
- 2. öffentlich oder in einer Versammlung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat eine Anleitung gibt,
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1987: Artt. 1 Nr. 2, 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 1986.
- 2. 1. Januar 2021: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. a, 10 des Gesetzes vom 30. November 2020.
- 3. 1. Januar 2021: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. b, 10 des Gesetzes vom 30. November 2020.
- 4. 22. September 2021: Artt. 1 Nr. 6, 4 des Gesetzes vom 14. September 2021.