§ 132a StGB. Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1975] | [1. September 1969] |
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§ 132a. Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen | § 132a |
(1) Wer unbefugt | (1) Wer unbefugt |
1. inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt, | 1. inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, Titel oder Würden führt, |
2. die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt, | |
3. die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder | |
4. inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen | 2. inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt oder |
trägt, | 3. eine Berufstracht oder ein Berufsabzeichen für Betätigung in der Kranken- oder Wohlfahrtspflege trägt, die im Inland staatlich anerkannt oder genehmigt sind, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. | wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. |
(2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind. | (2) Den im Absatz 1 Nummern 1 bis 3 genannten Bezeichnungen, Titeln, Würden, Uniformen, Kleidungen, Trachten oder Abzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind. |
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts. | (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten auch für Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechtes sowie für Berufstrachten und Berufsabzeichen der von ihnen anerkannten religiösen Vereinigungen oder religiösen Genossenschaften. |
(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 4, allein oder in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, bezieht, können eingezogen werden. | (4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3, allein oder in Verbindung mit Absatz 2 oder 3 bezieht, können eingezogen werden. |
[1. September 1969–1. Januar 1975]
1§ 132a.
2(1) Wer unbefugt
- 1. inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, Titel oder Würden führt,
- 2. inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt oder
- 3. eine Berufstracht oder ein Berufsabzeichen für Betätigung in der Kranken- oder Wohlfahrtspflege trägt, die im Inland staatlich anerkannt oder genehmigt sind,
(2) Den im Absatz 1 Nummern 1 bis 3 genannten Bezeichnungen, Titeln, Würden, Uniformen, Kleidungen, Trachten oder Abzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten auch für Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechtes sowie für Berufstrachten und Berufsabzeichen der von ihnen anerkannten religiösen Vereinigungen oder religiösen Genossenschaften.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 20, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
- 2. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.
- 3. 1. Oktober 1968: Artt. 1 Nr. 8, 167 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.