§ 134 StGB. Verletzung amtlicher Bekanntmachungen

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[20. März 1876][1. Januar 1872]
§ 134 § 134
Wer öffentlich angeschlagene Bekanntmachungen, Verordnungen, Befehle oder Anzeigen von Behörden oder Beamten böswillig abreißt, beschädigt, oder verunstaltet, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft. Wer öffentlich angeschlagene Bekanntmachungen, Verordnungen, Befehle oder Anzeigen von Behörden oder Beamten böswillig abreißt, beschädigt, oder verunstaltet, wird mit Geldstrafe bis zu einhundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.
[1. Januar 1872–20. März 1876]
1§ 134. Wer öffentlich angeschlagene Bekanntmachungen, Verordnungen, Befehle oder Anzeigen von Behörden oder Beamten böswillig abreißt, beschädigt, oder verunstaltet, wird mit Geldstrafe bis zu einhundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.

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