§ 138 StGB. Nichtanzeige geplanter Straftaten

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. August 1968][1. Oktober 1953]
§ 138 § 138
(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung eines Friedensverrats nach § 80, eines Hochverrats nach den §§ 81 bis 83 Abs. 1, eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 94 bis 96, 97a, 100, eines Mordes, eines Totschlags, eines Münzverbrechens, eines Raubes, einer räuberischen Erpressung, eines Menschenraubes, einer Verschleppung, einer erpresserischen Kindesentführung, eines Mädchenhandels oder eines gemeingefährlichen Verbrechens zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Gefängnis bestraft. (1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung eines Hochverrates (§§ 80, 81 Abs. 1, § 83), eines Verfassungsverrates (§ 89), eines Landesverrates (§§ 100, 100a, 100d Abs. 1, § 100f), eines Mordes, eines Totschlags, eines Münzverbrechens, eines Raubes, einer räuberischen Erpressung, eines Menschenraubes, einer Verschleppung, einer erpresserischen Kindesentführung, eines Mädchenhandels oder eines gemeingefährlichen Verbrechens zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Gefängnis bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren. (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren.
(3) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl er von dem verbrecherischen Vorhaben glaubhaft erfahren hat, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bestraft. (3) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl er von dem verbrecherischen Vorhaben glaubhaft erfahren hat, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bestraft.
[1. Oktober 1953–1. August 1968]
1§ 138.
(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung eines Hochverrates (§§ 80, 81 Abs. 1, § 83), eines Verfassungsverrates (§ 89), eines Landesverrates (§§ 100, 100a, 100d Abs. 1, § 100f), eines Mordes, eines Totschlags, eines Münzverbrechens, eines Raubes, einer räuberischen Erpressung, eines Menschenraubes, einer Verschleppung, einer erpresserischen Kindesentführung, eines Mädchenhandels oder eines gemeingefährlichen Verbrechens zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Gefängnis bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren.
(3) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl er von dem verbrecherischen Vorhaben glaubhaft erfahren hat, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bestraft.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 21, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.

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