§ 14 StGB. Handeln für einen anderen

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1872–1. April 1970]
1§ 14.
(1) Die Zuchthausstrafe ist eine lebenslängliche oder eine zeitige.
(2) Der Höchstbetrag der zeitigen Zuchthausstrafe ist funfzehn Jahre, ihr Mindestbetrag ein Jahr.
(3) Wo das Gesetz die Zuchthausstrafe nicht ausdrücklich als eine lebenslängliche androht, ist dieselbe eine zeitige.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.