§ 140 StGB. Belohnung und Billigung von Straftaten
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Juli 2021]
1§ 140. Belohnung und Billigung von Straftaten. Wer eine der in § 138 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 5 letzte Alternative oder in § 126 Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten oder eine rechtswidrige Tat nach [§ 176 Absatz 1 oder nach den §§ 176c und 176d]
- 1. belohnt, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist, oder
- 2. in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) billigt,
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 4, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2021.