§ 140b StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1935–4. Februar 1946]
1§ 140b.
(1) [1] Ein Wehrpflichtiger, der im Widerspruch zu einer vom Führer und Reichskanzler für die Zeit eines Krieges oder einer Kriegsgefahr erlassenen und öffentlich bekanntgemachten Anordnung das Reichsgebiet verläßt oder sich außerhalb des Reichsgebiets aufhält, wird mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft. [2] Daneben ist auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter auf die Dauer von einem bis zu fünf Jahren zu erkennen; an die Stelle dieser Strafe kann die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte treten. [3] Zugleich kann auf Geldstrafe erkannt werden.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Anmerkungen:
1. 1. September 1935: Artt. 3 Nr. 1, 14 des Gesetzes vom 28. Juni 1935.

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