§ 142 StGB. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1998]
1§ 142. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort.
(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
- 1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
- 2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich
- 1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
- 2. berechtigt oder entschuldigt
(3) [1] Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. [2] Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.
2(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).
- Anmerkungen:
- 1. 14. Juni 1975/21. Juni 1975: Artt. 1 Nr. 2, 4 des Gesetzes vom 13. Juni 1975.
- 2. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. a, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.
- 3. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. b, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.