§ 143 StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1935–4. Februar 1946]
1§ 143.
(1) [1] Wer mit dem Vorsatz, sich oder einen anderen der Erfüllung der Wehrpflicht ganz, teilweise oder zeitweise zu entziehen, auf Täuschung berechnete Mittel anwendet oder anwenden läßt, wird mit Gefängnis bestraft. [2] Daneben kann auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter auf die Dauer von einem bis zu fünf Jahren oder auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Anmerkungen:
1. 1. September 1935: Artt. 3 Nr. 1, 14 des Gesetzes vom 28. Juni 1935.