§ 145 StGB. Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[20. März 1876] | [1. Januar 1872] |
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§ 145 | § 145 |
Wer die vom Kaiser | Wer die vom Kaiser |
- zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See, | zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf |
- über das Verhalten der Schiffer nach einem Zusammenstoße von Schiffen auf See, oder | |
- in Betreff der Noth- und Lootsensignale für Schiffe auf See und auf den Küstengewässern | |
erlassenen Verordnungen übertritt, wird mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft. | See erlassenen Verordnungen übertritt, wird mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Thalern bestraft. |
[1. Januar 1872–20. März 1876]
1§ 145. Wer die vom Kaiser zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See erlassenen Verordnungen übertritt, wird mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Thalern bestraft.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.