§ 145d StGB. Vortäuschen einer Straftat

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 2024]
1§ 145d. Vortäuschen einer Straftat.
(1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht,
  • 1. daß eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder
  • 2. daß die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 164, 258 oder 258a mit Strafe bedroht ist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen eine der in Absatz 1 bezeichneten Stellen über den Beteiligten
  • 1. an einer rechtswidrigen Tat oder
  • 2. an einer bevorstehenden, in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat
zu täuschen sucht.
2(3) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
  • 1. eine Tat nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 begeht oder
  • 32. wider besseres Wissen einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen vortäuscht, dass die Verwirklichung einer der in § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 dieses Gesetzes, in § 31 Satz 1 Nummer 2 des Betäubungsmittelgesetzes, in § 4a Satz 1 Nummer 2 des Anti-Doping-Gesetzes, in § 35 Satz 1 Nummer 2 des Konsumcannabisgesetzes oder in § 26 Satz 1 Nummer 2 des Medizinal-Cannabisgesetzes genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe, oder
  • 3. wider besseres Wissen eine dieser Stellen über den Beteiligten an einer bevorstehenden Tat nach Nummer 2 zu täuschen sucht,
um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes, § 4a des Anti-DopingGesetzes, § 35 des Konsumcannabisgesetzes oder § 26 des Medizinal-Cannabisgesetzes zu erlangen.
4(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Anmerkungen:
1. 1. Mai 1976: Artt. 1 Nr. 7, 3 des Gesetzes vom 22. April 1976.
2. 1. April 2024: Artt. 12 Nr. 2 Buchst. b, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. März 2024.
3. 1. April 2024: Artt. 12 Nr. 2 Buchst. a, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. März 2024.
4. 1. September 2009: Artt. 1 Nr. 3, 4 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.

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