§ 149 StGB. Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Oktober 1953–1. Januar 1975]
1§ 149. Dem Papiergelde werden gleich geachtet die auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen, Banknoten, Aktien oder deren Stelle vertretende Interimsscheine oder Quittungen, sowie die zu diesen Papieren gehörenden Zins-, Gewinnantheils- oder Erneuerungsscheine, welche von einem Staate oder von einer zur Ausgabe solcher Papiere berechtigten Stelle ausgestellt sind.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: Artt. 1 Nr. 19, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.

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