§ 15 StGB. Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1970–1. Januar 1975]
1§ 15. Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 4, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.

Umfeld von § 15 StGB

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