§ 154 StGB. Meineid

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1969][4. Februar 1944]
§ 154 § 154
(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle vorsätzlich falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. (1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle vorsätzlich falsch schwört, wird mit Zuchthaus bestraft.
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter sechs Monaten.
[4. Februar 1944–1. September 1969]
1§ 154.
(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle vorsätzlich falsch schwört, wird mit Zuchthaus bestraft.
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter sechs Monaten.
Anmerkungen:
1. 4. Februar 1944: Art. 1 Nr. 3, Schlussbestimmung der Verordnung vom 20. Januar 1944.