§ 155 StGB. Eidesgleiche Beteuerungen

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1872–1. Januar 1975]
1§ 155. Der Ableistung eines Eides wird gleich geachtet, wenn
  • 1. ein Mitglied einer Religionsgesellschaft, welcher das Gesetz den Gebrauch gewisser Betheuerungsformeln an Stelle des Eides gestattet, eine Erklärung unter der Betheuerungsformel seiner Religionsgesellschaft abgibt;
  • 2. derjenige, welcher als Partei, Zeuge oder Sachverständiger einen Eid geleistet hat, in gleicher Eigenschaft eine Versicherung unter Berufung auf den bereits früher in derselben Angelegenheit geleisteten Eid abgibt, oder ein Sachverständiger, welcher als solcher ein- für allemal vereidet ist, eine Versicherung auf den von ihm geleisteten Eid abgibt;
  • 3. ein Beamter eine amtliche Versicherung unter Berufung auf seinen Diensteid abgibt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.

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