§ 156a StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[15. Juni 1943–4. Februar 1944]
1§ 156a.
(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich vorsätzlich falsch aussagt, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten, in schweren Fällen mit Zuchthaus bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Anmerkungen:
1. 15. Juni 1943: Artt. 7 Buchst. a, Schlussvorschrift S. 1 der Ersten Verordnung vom 29. Mai 1943.