§ 160 StGB. Verleitung zur Falschaussage

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[15. Juni 1943][1. Januar 1872]
§ 160 § 160
(1) Wer einen Anderen zur Ableistung eines falschen Eides verleitet, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft, neben welchem auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, und wer einen Anderen zur Ableistung einer falschen Versicherung an Eidesstatt oder einer falschen uneidlichen Aussage verleitet, wird mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft. (1) Wer einen Anderen zur Ableistung eines falschen Eides verleitet, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft, neben welchem auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, und wer einen Anderen zur Ableistung einer falschen Versicherung an Eidesstatt verleitet, wird mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar. (2) Der Versuch ist strafbar.
[1. Januar 1872–15. Juni 1943]
1§ 160.
(1) Wer einen Anderen zur Ableistung eines falschen Eides verleitet, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft, neben welchem auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, und wer einen Anderen zur Ableistung einer falschen Versicherung an Eidesstatt verleitet, wird mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.