§ 161 StGB. Fahrlässiger Falscheid; fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[4. November 2008]
1§ 161. Fahrlässiger Falscheid; fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt.
(1) Wenn eine der in den §§ 154 bis 156 bezeichneten Handlungen aus Fahrlässigkeit begangen worden ist, so tritt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre oder Geldstrafe ein.
(2) [1] Straflosigkeit tritt ein, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt. [2] Die Vorschriften des § 158 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
Anmerkungen:
1. 4. November 2008: Artt. 1 Nr. 4, 4 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008.

Umfeld von § 161 StGB

§ 160 StGB. Verleitung zur Falschaussage

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