§ 164 StGB. Falsche Verdächtigung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 2024]
1§ 164. 2Falsche Verdächtigung.
3(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der im Abs. 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.
4(3) 5[1] Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes, § 4a des Anti-Doping-Gesetzes, § 35 des Konsumcannabisgesetzes oder § 26 des Medizinal-Cannabisgesetzes zu erlangen. [2] In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 1933: Artt. I Nr. 12, IV Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1933.
2. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 67 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
3. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 67 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
4. 1. September 2009: Artt. 1 Nr. 4, 4 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
5. 1. April 2024: Artt. 12 Nr. 3, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. März 2024.

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