§ 166 StGB. Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 2021]
1§ 166. Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen.
(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2021: Artt. 1 Nr. 20, 10 des Gesetzes vom 30. November 2020.

Umfeld von § 166 StGB

§ 165 StGB. Bekanntgabe der Verurteilung

§ 166 StGB. Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen

§ 167 StGB. Störung der Religionsausübung