§ 167 StGB. Störung der Religionsausübung
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1970] | [1. September 1969] |
---|---|
§ 167 | § 167 |
(1) Wer | (1) Wer |
1. den Gottesdienst oder eine gottesdienstliche Handlung einer im Inland bestehenden Kirche oder anderen Religionsgesellschaft absichtlich und in grober Weise stört oder | 1. den Gottesdienst oder eine gottesdienstliche Handlung einer im Inland bestehenden Kirche oder anderen Religionsgesellschaft absichtlich und in grober Weise stört oder |
2. an einem Ort, der dem Gottesdienst einer solchen Religionsgesellschaft gewidmet ist, beschimpfenden Unfug verübt, | 2. an einem Ort, der dem Gottesdienst einer solchen Religionsgesellschaft gewidmet ist, beschimpfenden Unfug verübt, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
(2) Dem Gottesdienst stehen entsprechende Feiern einer im Inland bestehenden Weltanschauungsvereinigung gleich. | (2) Dem Gottesdienst stehen entsprechende Feiern einer im Inland bestehenden Weltanschauungsvereinigung gleich. |
[1. September 1969–1. April 1970]
1§ 167.
(1) Wer
- 1. den Gottesdienst oder eine gottesdienstliche Handlung einer im Inland bestehenden Kirche oder anderen Religionsgesellschaft absichtlich und in grober Weise stört oder
- 2. an einem Ort, der dem Gottesdienst einer solchen Religionsgesellschaft gewidmet ist, beschimpfenden Unfug verübt,
(2) Dem Gottesdienst stehen entsprechende Feiern einer im Inland bestehenden Weltanschauungsvereinigung gleich.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 1969: Artt. 106 Abs. 1 Nr. 2, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969.