§ 168 StGB. Störung der Totenruhe
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[22. Januar 1987] | [1. Januar 1975] |
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§ 168. Störung der Totenruhe | § 168. Störung der Totenruhe |
(1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten eine Leiche, Leichenteile, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines Verstorbenen wegnimmt, wer daran oder an einer Beisetzungsstätte beschimpfenden Unfug verübt oder wer eine Beisetzungsstätte zerstört oder beschädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | (1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten eine Leiche, Leichenteile oder die Asche eines Verstorbenen wegnimmt, wer daran oder an einer Beisetzungsstätte beschimpfenden Unfug verübt oder wer eine Beisetzungsstätte zerstört oder beschädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. | (2) Der Versuch ist strafbar. |
[1. Januar 1975–22. Januar 1987]
1§ 168. 2Störung der Totenruhe.
3(1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten eine Leiche, Leichenteile oder die Asche eines Verstorbenen wegnimmt, wer daran oder an einer Beisetzungsstätte beschimpfenden Unfug verübt oder wer eine Beisetzungsstätte zerstört oder beschädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 29 Buchst. a, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
- 2. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 3. 1. Januar 1975: Artt. 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 S. 1, 323 Abs. 1, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Bekanntmachung vom 2. Januar 1975.