§ 170d StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1969–24. November 1973/28. November 1973]
1§ 170d. Wer das körperliche oder sittliche Wohl eines Kindes dadurch gefährdet, daß er in gewissenloser Weise seine Fürsorge- oder Erziehungspflichten gröblich vernachlässigt, insbesondere das Kind ohne ausreichende Nahrung oder Wartung läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, soweit nicht die Tat nach anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
Anmerkungen:
1. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 3, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.