§ 174 StGB. Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1970] | [15. Juni 1943] |
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§ 174 | § 174 |
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten wird bestraft, | Mit Zuchthaus oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten wird bestraft, |
1. wer einen seiner Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung anvertrauten Menschen unter einundzwanzig Jahren oder | 1. wer einen seiner Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung anvertrauten Menschen unter einundzwanzig Jahren oder |
2. wer unter Ausnutzung seiner Amtsstellung oder seiner Stellung in einer Anstalt für Kranke oder Hilfsbedürftige | 2. wer unter Ausnutzung seiner Amtsstellung oder seiner Stellung in einer Anstalt für Kranke oder Hilfsbedürftige |
einen anderen zur Unzucht mißbraucht. | einen anderen zur Unzucht mißbraucht. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
[15. Juni 1943–1. April 1970]
1§ 174. Mit Zuchthaus oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten wird bestraft,
- 1. wer einen seiner Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung anvertrauten Menschen unter einundzwanzig Jahren oder
- 2. wer unter Ausnutzung seiner Amtsstellung oder seiner Stellung in einer Anstalt für Kranke oder Hilfsbedürftige
- Anmerkungen:
- 1. 15. Juni 1943: Artt. 8, Schlussvorschrift S. 1 der Ersten Verordnung vom 29. Mai 1943.