§ 176b StGB. Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1998–1. Juli 2021]
1§ 176b. Sexueller Mißbrauch von Kindern mit Todesfolge. Verursacht der Täter durch den sexuellen Mißbrauch (§§ 176 und 176a) wenigstens leichtfertig den Tod des Kindes, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
Anmerkungen:
1. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 24, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.