§ 177 StGB. Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[24. November 1973/28. November 1973–5. Juli 1997]
1§ 177. Vergewaltigung.
(1) Wer eine Frau mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zum außerehelichen Beischlaf mit ihm oder einem Dritten nötigt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.
Anmerkungen:
1. 24. November 1973/28. November 1973: Artt. 1 Nr. 16, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. November 1973.