§ 179 StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[5. Juli 1997–1. April 1998]
1§ 179. Sexueller Mißbrauch widerstandsunfähiger Personen.
(1) Wer eine andere Person, die
  • 1. wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung, wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Störung oder
  • 2. körperlich
zum Widerstand unfähig ist, dadurch mißbraucht, daß er unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(4) § 177 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 5. Juli 1997: Artt. 1 Nr. 3, 3 des Gesetzes vom 1. Juli 1997.