§ 180 StGB. Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1969–24. November 1973/28. November 1973]
1§ 180.
(1) 2[1] Wer gewohnheitsmäßig oder aus Eigennutz durch seine Vermittelung oder durch Gewährung oder Verschaffung von Gelegenheit der Unzucht Vorschub leistet, wird wegen Kuppelei mit Freiheitsstrafe von einem Monate bis zu fünf Jahren bestraft; auch kann zugleich auf Geldstrafe von einhundertfünfzig bis zu sechstausend Mark sowie auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden. [2] Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann die Gefängnißstrafe bis auf einen Tag ermäßigt werden.
(2) Als Kuppelei gilt insbesondere die Unterhaltung eines Bordells oder eines bordellartigen Betriebs.
(3) Wer einer Person, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, Wohnung gewährt, wird auf Grund des Abs. 1 nur dann bestraft, wenn damit ein Ausbeuten der Person, der die Wohnung gewährt ist, oder ein Anwerben oder ein Anhalten dieser Person zur Unzucht verbunden ist.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1927: §§ 16 Nr. I, 19 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Februar 1927.
2. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 3, Abs. 4, 8, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.

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