§ 180a StGB. Ausbeutung von Prostituierten

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 2002][1. April 1998]
§ 180a. Ausbeutung von Prostituierten § 180a. Förderung der Prostitution
(1) Wer gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem Personen der Prostitution nachgehen und in dem (1) Wer gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem Personen der Prostitution nachgehen und in dem
diese in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten 1. diese in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten werden oder
2. die Prostitutionsausübung durch Maßnahmen gefördert wird, welche über das bloße Gewähren von Wohnung, Unterkunft oder Aufenthalt und die damit üblicherweise verbundenen Nebenleistungen hinausgehen,
werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer (2) Ebenso wird bestraft, wer
1. einer Person unter achtzehn Jahren zur Ausübung der Prostitution Wohnung, gewerbsmäßig Unterkunft oder gewerbsmäßig Aufenthalt gewährt oder 1. einer Person unter achtzehn Jahren zur Ausübung der Prostitution Wohnung, gewerbsmäßig Unterkunft oder gewerbsmäßig Aufenthalt gewährt oder
2. eine andere Person, der er zur Ausübung der Prostitution Wohnung gewährt, zur Prostitution anhält oder im Hinblick auf sie ausbeutet. 2. eine andere Person, der er zur Ausübung der Prostitution Wohnung gewährt, zur Prostitution anhält oder im Hinblick auf sie ausbeutet.
(3) (weggefallen) (3) (weggefallen)
(4) (weggefallen) (4) (weggefallen)
(5) (weggefallen) (5) (weggefallen)
[1. April 1998–1. Januar 2002]
1§ 180a. Förderung der Prostitution.
(1) Wer gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem Personen der Prostitution nachgehen und in dem
  • 1. diese in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten werden oder
  • 2. die Prostitutionsausübung durch Maßnahmen gefördert wird, welche über das bloße Gewähren von Wohnung, Unterkunft oder Aufenthalt und die damit üblicherweise verbundenen Nebenleistungen hinausgehen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
  • 1. einer Person unter achtzehn Jahren zur Ausübung der Prostitution Wohnung, gewerbsmäßig Unterkunft oder gewerbsmäßig Aufenthalt gewährt oder
  • 22. eine andere Person, der er zur Ausübung der Prostitution Wohnung gewährt, zur Prostitution anhält oder im Hinblick auf sie ausbeutet.
3(3) (weggefallen)
4(4) (weggefallen)
5(5) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 24. November 1973/28. November 1973: Artt. 1 Nr. 16, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. November 1973.
2. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 28, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.
3. 22. Juli 1992: Artt. 1 Nr. 3, 3 des Gesetzes vom 14. Juli 1992.
4. 22. Juli 1992: Artt. 1 Nr. 3, 3 des Gesetzes vom 14. Juli 1992.
5. 22. Juli 1992: Artt. 1 Nr. 3, 3 des Gesetzes vom 14. Juli 1992.

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