§ 180a StGB. Ausbeutung von Prostituierten
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
| [1. Januar 2002] | [1. April 1998] | 
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| § 180a. Ausbeutung von Prostituierten | § 180a. Förderung der Prostitution | 
| (1) Wer gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem Personen der Prostitution nachgehen und in dem | (1) Wer gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem Personen der Prostitution nachgehen und in dem | 
| diese in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten | 1. diese in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten werden oder | 
| 2. die Prostitutionsausübung durch Maßnahmen gefördert wird, welche über das bloße Gewähren von Wohnung, Unterkunft oder Aufenthalt und die damit üblicherweise verbundenen Nebenleistungen hinausgehen, | |
| werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | 
| (2) Ebenso wird bestraft, wer | (2) Ebenso wird bestraft, wer | 
| 1. einer Person unter achtzehn Jahren zur Ausübung der Prostitution Wohnung, gewerbsmäßig Unterkunft oder gewerbsmäßig Aufenthalt gewährt oder | 1. einer Person unter achtzehn Jahren zur Ausübung der Prostitution Wohnung, gewerbsmäßig Unterkunft oder gewerbsmäßig Aufenthalt gewährt oder | 
| 2. eine andere Person, der er zur Ausübung der Prostitution Wohnung gewährt, zur Prostitution anhält oder im Hinblick auf sie ausbeutet. | 2. eine andere Person, der er zur Ausübung der Prostitution Wohnung gewährt, zur Prostitution anhält oder im Hinblick auf sie ausbeutet. | 
| (3) (weggefallen) | (3) (weggefallen) | 
| (4) (weggefallen) | (4) (weggefallen) | 
| (5) (weggefallen) | (5) (weggefallen) | 
    [1. April 1998–1. Januar 2002]
    1§ 180a. Förderung der Prostitution. 
        
            (1) Wer gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem Personen der Prostitution nachgehen und in dem
            
        - 1. diese in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten werden oder
- 2. die Prostitutionsausübung durch Maßnahmen gefördert wird, welche über das bloße Gewähren von Wohnung, Unterkunft oder Aufenthalt und die damit üblicherweise verbundenen Nebenleistungen hinausgehen,
            (2) Ebenso wird bestraft, wer
            
        
        
        
        
    
- Anmerkungen:
- 1. 24. November 1973/28. November 1973: Artt. 1 Nr. 16, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. November 1973.
- 2. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 28, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.
- 3. 22. Juli 1992: Artt. 1 Nr. 3, 3 des Gesetzes vom 14. Juli 1992.
- 4. 22. Juli 1992: Artt. 1 Nr. 3, 3 des Gesetzes vom 14. Juli 1992.
- 5. 22. Juli 1992: Artt. 1 Nr. 3, 3 des Gesetzes vom 14. Juli 1992.