§ 180a StGB. Ausbeutung von Prostituierten
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 2002] | [1. April 1998] |
---|---|
§ 180a. Ausbeutung von Prostituierten | § 180a. Förderung der Prostitution |
(1) Wer gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem Personen der Prostitution nachgehen und in dem | (1) Wer gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem Personen der Prostitution nachgehen und in dem |
diese in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten | 1. diese in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten werden oder |
2. die Prostitutionsausübung durch Maßnahmen gefördert wird, welche über das bloße Gewähren von Wohnung, Unterkunft oder Aufenthalt und die damit üblicherweise verbundenen Nebenleistungen hinausgehen, | |
werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer | (2) Ebenso wird bestraft, wer |
1. einer Person unter achtzehn Jahren zur Ausübung der Prostitution Wohnung, gewerbsmäßig Unterkunft oder gewerbsmäßig Aufenthalt gewährt oder | 1. einer Person unter achtzehn Jahren zur Ausübung der Prostitution Wohnung, gewerbsmäßig Unterkunft oder gewerbsmäßig Aufenthalt gewährt oder |
2. eine andere Person, der er zur Ausübung der Prostitution Wohnung gewährt, zur Prostitution anhält oder im Hinblick auf sie ausbeutet. | 2. eine andere Person, der er zur Ausübung der Prostitution Wohnung gewährt, zur Prostitution anhält oder im Hinblick auf sie ausbeutet. |
(3) (weggefallen) | (3) (weggefallen) |
(4) (weggefallen) | (4) (weggefallen) |
(5) (weggefallen) | (5) (weggefallen) |
[1. April 1998–1. Januar 2002]
1§ 180a. Förderung der Prostitution.
(1) Wer gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem Personen der Prostitution nachgehen und in dem
- 1. diese in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten werden oder
- 2. die Prostitutionsausübung durch Maßnahmen gefördert wird, welche über das bloße Gewähren von Wohnung, Unterkunft oder Aufenthalt und die damit üblicherweise verbundenen Nebenleistungen hinausgehen,
(2) Ebenso wird bestraft, wer
- Anmerkungen:
- 1. 24. November 1973/28. November 1973: Artt. 1 Nr. 16, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. November 1973.
- 2. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 28, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.
- 3. 22. Juli 1992: Artt. 1 Nr. 3, 3 des Gesetzes vom 14. Juli 1992.
- 4. 22. Juli 1992: Artt. 1 Nr. 3, 3 des Gesetzes vom 14. Juli 1992.
- 5. 22. Juli 1992: Artt. 1 Nr. 3, 3 des Gesetzes vom 14. Juli 1992.