§ 180b StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[22. Juli 1992–19. Februar 2005]
1§ 180b. Menschenhandel.
(1) [1] Wer auf eine andere Person seines Vermögensvorteils wegen einwirkt, um sie in Kenntnis einer Zwangslage zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution zu bestimmen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. [2] Ebenso wird bestraft, wer auf eine andere Person seines Vermögensvorteils wegen einwirkt, um sie in Kenntnis der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, zu sexuellen Handlungen zu bringen, die sie an oder vor einer dritten Person vornehmen oder von einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll.
(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
  • 1. auf eine andere Person in Kenntnis der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder
  • 2. auf eine Person unter einundzwanzig Jahren
einwirkt, um sie zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution zu bestimmen, oder sie dazu bringt, diese aufzunehmen oder fortzusetzen.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar.
Anmerkungen:
1. 22. Juli 1992: Artt. 1 Nr. 4, 3 des Gesetzes vom 14. Juli 1992.