§ 183 StGB. Exhibitionistische Handlungen
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
| [20. März 1876] | [1. Januar 1872] | 
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| § 183 | § 183 | 
| (1) Wer durch eine unzüchtige Handlung öffentlich ein Ärgerniß gibt, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark bestraft. | Wer durch eine unzüchtige Handlung öffentlich ein Ärgerniß gibt, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft; auch | 
| (2) Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. | kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. | 
    [1. Januar 1872–20. März 1876]
    1§ 183. Wer durch eine unzüchtige Handlung öffentlich ein Ärgerniß gibt, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.