§ 183 StGB. Exhibitionistische Handlungen

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[20. März 1876][1. Januar 1872]
§ 183 § 183
(1) Wer durch eine unzüchtige Handlung öffentlich ein Ärgerniß gibt, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark bestraft. Wer durch eine unzüchtige Handlung öffentlich ein Ärgerniß gibt, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft; auch
(2) Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
[1. Januar 1872–20. März 1876]
1§ 183. Wer durch eine unzüchtige Handlung öffentlich ein Ärgerniß gibt, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.