§ 184a StGB. Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Inhalte

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1975][24. November 1973/28. November 1973]
§ 184a. Ausübung der verbotenen Prostitution § 184a. Ausübung der verbotenen Prostitution
Wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, beharrlich zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft. Wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, beharrlich zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.
[24. November 1973/28. November 1973–1. Januar 1975]
1§ 184a. Ausübung der verbotenen Prostitution. Wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, beharrlich zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.
Anmerkungen:
1. 24. November 1973/28. November 1973: Artt. 1 Nr. 16, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. November 1973.

Umfeld von § 184a StGB

§ 184 StGB. Verbreitung pornographischer Inhalte

§ 184a StGB. Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Inhalte

§ 184b StGB. Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte