§ 184d StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[4. November 2008–27. Januar 2015]
1§ 184d. Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste. [1] Nach den §§ 184 bis 184c wird auch bestraft, wer eine pornographische Darbietung durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet. [2] In den Fällen des § 184 Abs. 1 ist Satz 1 bei einer Verbreitung durch Medien- oder Teledienste nicht anzuwenden, wenn durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass die pornographische Darbietung Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich ist.
Anmerkungen:
1. 4. November 2008: Artt. 1 Nr. 12, 4 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008.