§ 184e StGB. Veranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornographischer Darbietungen
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[4. November 2008–27. Januar 2015]
1§ 184e. Ausübung der verbotenen Prostitution. Wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, beharrlich zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
- Anmerkungen:
- 1. 4. November 2008: Artt. 1 Nr. 13, 4 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008.