§ 184g StGB. Jugendgefährdende Prostitution

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[27. Januar 2015]
1§ 184g. Jugendgefährdende Prostitution. Wer der Prostitution
  • 1. in der Nähe einer Schule oder anderen Örtlichkeit, die zum Besuch durch Personen unter achtzehn Jahren bestimmt ist, oder
  • 2. in einem Haus, in dem Personen unter achtzehn Jahren wohnen,
in einer Weise nachgeht, die diese Personen sittlich gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Anmerkungen:
1. 27. Januar 2015: Artt. 1 Nr. 15, 3 des Gesetzes vom 21. Januar 2015.

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