§ 184h StGB. Begriffsbestimmungen
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[27. Januar 2015]
1§ 184h. Begriffsbestimmungen. Im Sinne dieses Gesetzes sind
-
1. sexuelle Handlungen
nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind, -
2. sexuelle Handlungen vor einer anderen Person
nur solche, die vor einer anderen Person vorgenommen werden, die den Vorgang wahrnimmt.
- Anmerkungen:
- 1. 27. Januar 2015: Artt. 1 Nr. 16, 3 des Gesetzes vom 21. Januar 2015.