§ 187 StGB. Verleumdung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[24. November 1973/28. November 1973][1. September 1969]
§ 187 § 187
(1) Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen Anderen eine unwahre Thatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird wegen verleumderischer Beleidigung mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren und, wenn die Verleumdung öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen begangen ist, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren bestraft. (1) Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen Anderen eine unwahre Thatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird wegen verleumderischer Beleidigung mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren und, wenn die Verleumdung öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften, Abbildungen oder Darstellungen begangen ist, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann die Freiheitsstrafe bis auf einen Tag ermäßigt, oder auf Geldstrafe bis zu neunhundert Mark erkannt werden. (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann die Freiheitsstrafe bis auf einen Tag ermäßigt, oder auf Geldstrafe bis zu neunhundert Mark erkannt werden.
[1. September 1969–24. November 1973/28. November 1973]
1§ 187.
2(1) Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen Anderen eine unwahre Thatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird wegen verleumderischer Beleidigung mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren und, wenn die Verleumdung öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften, Abbildungen oder Darstellungen begangen ist, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren bestraft.
3(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann die Freiheitsstrafe bis auf einen Tag ermäßigt, oder auf Geldstrafe bis zu neunhundert Mark erkannt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
2. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 3, Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.
3. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.

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