§ 188 StGB. Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[20. März 1876][1. Januar 1872]
§ 188 § 188
(1) In den Fällen der §§ 186 und 187 kann auf Verlangen des Beleidigten, wenn die Beleidigung nachtheilige Folgen für die Vermögensverhältnisse, den Erwerb oder das Fortkommen des Beleidigten mit sich bringt, neben der Strafe auf eine an den Beleidigten zu erlegende Buße bis zum Betrage von sechstausend Mark erkannt werden. (1) In den Fällen der §§ 186 und 187 kann auf Verlangen des Beleidigten, wenn die Beleidigung nachtheilige Folgen für die Vermögensverhältnisse, den Erwerb oder das Fortkommen des Beleidigten mit sich bringt, neben der Strafe auf eine an den Beleidigten zu erlegende Buße bis zum Betrage von zweitausend Thalern erkannt werden.
(2) Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Entschädigungsanspruches aus. (2) Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Entschädigungsanspruches aus.
[1. Januar 1872–20. März 1876]
1§ 188.
(1) In den Fällen der §§ 186 und 187 kann auf Verlangen des Beleidigten, wenn die Beleidigung nachtheilige Folgen für die Vermögensverhältnisse, den Erwerb oder das Fortkommen des Beleidigten mit sich bringt, neben der Strafe auf eine an den Beleidigten zu erlegende Buße bis zum Betrage von zweitausend Thalern erkannt werden.
(2) Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Entschädigungsanspruches aus.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.

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