§ 189 StGB. Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[4. Februar 1946][15. Juni 1943]
§ 189 § 189
(1) Wer das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (1) Wer das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der Eltern, der Kinder, des Ehegatten oder der Geschwister des Verstorbenen ein. (2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der Eltern, der Kinder, des Ehegatten oder der Geschwister des Verstorbenen ein.
(3) (weggefallen) (3) [1] Hat der Verstorbene sein Leben für das Deutsche Volk hingegeben, so ist die Strafe Gefängnis. [2] Abs. 2 findet keine Anwendung. [3] In besonders schweren Fällen ist auf Zuchthaus zu erkennen.
[15. Juni 1943–4. Februar 1946]
1§ 189.
(1) Wer das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der Eltern, der Kinder, des Ehegatten oder der Geschwister des Verstorbenen ein.
(3) [1] Hat der Verstorbene sein Leben für das Deutsche Volk hingegeben, so ist die Strafe Gefängnis. [2] Abs. 2 findet keine Anwendung. [3] In besonders schweren Fällen ist auf Zuchthaus zu erkennen.
Anmerkungen:
1. 15. Juni 1943: Artt. 9, Schlussvorschrift S. 1 der Ersten Verordnung vom 29. Mai 1943.