§ 197 StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Oktober 1953][1. Januar 1872]
§ 197 § 197
[1] Eines Antrages bedarf es nicht, wenn die Beleidigung gegen ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes, oder gegen eine andere politische Körperschaft begangen worden ist. [2] Dieselbe darf jedoch nur mit Ermächtigung der beleidigten Körperschaft verfolgt werden. [1] Eines Antrages bedarf es nicht, wenn die Beleidigung gegen eine gesetzgebende Versammlung des Reichs oder eines Bundesstaats, oder gegen eine andere politische Körperschaft begangen worden ist. [2] Dieselbe darf jedoch nur mit Ermächtigung der beleidigten Körperschaft verfolgt werden.
[1. Januar 1872–1. Oktober 1953]
1§ 197. [1] Eines Antrages bedarf es nicht, wenn die Beleidigung gegen eine gesetzgebende Versammlung des Reichs oder eines Bundesstaats, oder gegen eine andere politische Körperschaft begangen worden ist. [2] Dieselbe darf jedoch nur mit Ermächtigung der beleidigten Körperschaft verfolgt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.

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