§ 200 StGB. Bekanntgabe der Verurteilung
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 2021]
1§ 200. Bekanntgabe der Verurteilung.
2(1) Ist die Beleidigung öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen und wird ihretwegen auf Strafe erkannt, so ist auf Antrag des Verletzten oder eines sonst zum Strafantrag Berechtigten anzuordnen, daß die Verurteilung wegen der Beleidigung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 84, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 2. 1. Januar 2021: Artt. 1 Nr. 30 Buchst. a, 10 des Gesetzes vom 30. November 2020.
- 3. 1. Januar 2021: Artt. 1 Nr. 30 Buchst. b, 10 des Gesetzes vom 30. November 2020.