§ 201 StGB. Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Oktober 1953] | [1. Januar 1872] |
---|---|
§ 201 | § 201 |
Die Herausforderung zum Zweikampf mit tödtlichen Waffen, sowie die Annahme einer solchen Herausforderung wird mit Einschließung bis zu sechs Monaten bestraft. | Die Herausforderung zum Zweikampf mit tödtlichen Waffen, sowie die Annahme einer solchen Herausforderung wird mit Festungshaft bis zu sechs Monaten bestraft. |
[1. Januar 1872–1. Oktober 1953]
1§ 201. Die Herausforderung zum Zweikampf mit tödtlichen Waffen, sowie die Annahme einer solchen Herausforderung wird mit Festungshaft bis zu sechs Monaten bestraft.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.